AGB

1. Allgemeines:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der

Brantner Walter Ges.m.b.H.

A-3500 Krems, Brennaustraße 10 ATU 18512009, FN: 34776 t, DVR: 026060page1image4061635616

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich anerkannt werden. Der Kunde haftet für etwaige Beschädigungen an den beigestellten Mulden, Container und sonstigen Behältnissen. Er ist auch für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften bei der Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen verantwortlich.

2. Preise und Angebote:

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen jeweils zu den zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisen. Transport- und Mietkosten können nur erhöht werden, wenn dies die paritätische Preiskommission für das Güterbeförderungsgewerbe genehmigt.
Die Verwertungspreise basieren auf der derzeitigen Verbrennungs-, Deponie- und Altstoffmarktsituation. Sollte die Industrie, die Deponie, die Verwertungs- bzw. Vernichtungsbetriebe die Gebühren anheben, wird die betreffende Erhöhung im selben Ausmaß hinzugerechnet.

Wir sind berechtigt, auch vor gänzlicher Abwicklung eines Auftrages Teilrechnungen zu legen. Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung. Wir sind berechtigt, längstens 8 Tage nach Eingang eines Auftrages, diesen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich fixe Termine vereinbart sind.

3. Zahlungsbedingungen:

Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 9 % Verzugszinsen p.a. ab Fälligkeitsdatum verrechnet. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, sodann auf bereits aufgelaufene Zinsen und zuletzt auf das offene Kapital, und zwar zuerst auf die jeweils älteste Fälligkeit, angerechnet. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen zu kompensieren. Weiters gilt der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen als vereinbart.

4. Eigentumsvorbehalt:

Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (inkl. Zinsen und Nebenspesen) unser Eigentum. Im Falle des Weiterverkaufes der Ware an Dritte tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung an uns ab. In diesem Fall hat der Kunde uns sofort bekannt zu geben, an wen und unter welchen Bedingungen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterverkauft wurden.

5. Entsorgungsleistungen:

Die Abfälle sind vom Kunden entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, ÖNORMEN und unseren Übernahmekriterien zu deklarieren. Der Kunde haftet für sämtliche uns durch eine unrichtige Deklaration entstehenden Kosten und Schäden. Wir sind berechtigt, die Abfälle auf Kosten des Kunden zu untersuchen und zu analysieren. Die Abfälle gehen mit der Übernahme durch uns in unser Eigentum über. Wir sind berechtigt, auch nach Übernahme der Abfälle diese an den Kunden zurück zu weisen und dieser ist zur Rücknahme verpflichtet. Abfallverursacher und Anlieferer (z.B. Frächter) haften uns für sämtliche Verbindlichkeiten solidarisch.

6. Gewährleistung und Schadenersatz:

Mängelrügen sind innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung bzw. Leistung bei sonstigem Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche schriftlich zu erstatten. Wir übernehmen keinerlei Haftung für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung entstehenden Schäden, es sei denn, dass diese auf ein von uns zu vertretendes grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.

7. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. Als Erfüllungsort wird 3500 Krems a. d. Donau vereinbart. Für sämtliche Streitigkeiten aus den mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften wird nach unserer Wahl die ausschließlich örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Krems a. d. Donau vereinbart.

Ausgabe Februar 2013